Für den Eigentümer eines vom Diesel-Abgasskandal betroffenen Audi A3 Sportback hat Rechtsanwalt Felix Fehrenbach vor dem Landgericht Waldshut-Tiengen Ende 2019 auch Deliktzinsen eingeklagt. Die Klage hatte Erfolg.
Mit Urteil des Landgericht Waldshut-Tiengen vom 1. April 2020 hat Rechtsanwalt Felix Fehrenbach erreicht, dass die Volkswagen AG auf die von seinem Mandanten im Sommer 2013 geleistete Kaufpreis-Anzahlung 4 % Zinsen zahlen muss. Und zwar über einen Zeitraum von Juli 2013 bis Anfang Januar 2020.
Sein Mandant hatte im Sommer 2013 einen Audi A3 gekauft und größtenteils über die Audi Bank finanziert. 1/3 des Kaufpreises in Höhe von Euro 8.000,00 hatte er angezahlt.
Im Juni 2017 informierte die Audi AG den Mandanten von Rechtsanwalt Felix Fehrenbach, dass in seinem Fahrzeug eine vom Kraftfahrtbundesamt beanstandete Motorensoftware integriert ist und deshalb ein Software-Update installiert werden müsse.
Diese beanstandete Software beeinträchtigte zwar nicht die Fahrbereitschaft und Verkehrssicherheit des betroffenen Audi A3. Sie optimiert aber die Stickoxidwerte (NOx) im Prüfstandlauf. Das Landgericht kommt zum Ergebnis, dass eine Software, die einen NOx-optimierenden Modus eigens für das Prüfverfahren schaltet, verfälschend ist und daher nicht zum ordnungsgemäßen Prüfverfahren gehört. Diese Optimierungssoftware ist damit (europa-) rechtswidrig.
Mit der Klage hat deshalb Rechtsanwalt Felix Fehrenbach für seinen Mandanten die Zahlung von Schadenersatz durch die Volkswagen AG verfolgt.
Die Volkswagen AG sollte aber nicht nur sämtliche von seinem Mandanten auf den Kaufpreis bereits geleisteten Beträge bezahlen und ihn von weiteren Zahlungsverpflichtungen aus dem noch laufenden Audi Bank-Finanzierungsvertrag freistellen – gegen Übereignung des Audi A3 an die Volkswagen AG.
Sondern mit der Klage wurde auch das Ziel verfolgt, dass die Volkswagen AG die von seinem Mandanten geleistete Anzahlung ab Sommer 2013 bis Klageeinreichung verzinst. Und zwar wie gesetzlich geregelt in Höhe von 4 % pro Jahr.
Voraussetzung für die Zahlung dieser so genannten Deliktzinsen ist nicht, dass die Volkswagen AG zuvor zur Zahlung von Schadenersatz aufgefordert wurde und mit dieser Zahlung in Verzug gekommen ist.
Nach dem Gesetz stehen einer Person solche Deliktzinsen vielmehr dann zu, wenn diese Person durch eine „unerlaubte Handlung“ von einer anderen Person geschädigt wurde.
Das Landgericht Waldshut-Tiengen entschied, dass die von Rechtsanwalt Felix Fehrenbach eingereichte Klage überwiegend begründet ist. Denn die Volkswagen AG hat seinen Mandanten vorsätzlich sittenwidrig geschädigt, so das Landgericht.
Konsequenterweise, der Auffassung von Rechtsanwalt Felix Fehrenbach folgend, wurde deshalb auch die Volkswagen AG zur Zahlung von Deliktzinsen verurteilt. Was über den langen Zeitraum immerhin ca. Euro 2.100,00 zugunsten seines Mandanten bedeutet.
Ob die Volkswagen AG im Allgemeinen den geschädigten Fahrzeugkäufern diese Deliktzinsen zahlen muss oder nicht, ist nach wie vor in der Rechtsprechung höchst streitig. In anderen Urteilen des Landgerichts Waldshut-Tiengen, die von Rechtsanwalt Felix Fehrenbach zugunsten seiner Mandanten erzielt wurden, ist die Zahlung von Deliktzinsen nicht zugesprochen worden. Das Landgericht ist mit diesen anderen Urteilen der Linie des Oberlandesgerichts Karlsruhe – 13. Zivilsenat gefolgt.
Mit dem jetzigen Urteil ist das Landgericht Waldshut-Tiengen der Linie unter anderem des 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe gefolgt und hat somit auch die von Rechtsanwalt Felix Fehrenbach vertretene Rechtsauffassung zugunsten seines Mandanten bestätigt.
Die Volkswagen AG hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Sie ist der Auffassung, dass keine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut wurde und sie keine Schadensersatzpflicht trifft.
Hier können Sie das Urteil lesen: Audi A3 - Landgericht Waldshut-Tiengen verurteilt Volkswagen AG zur Zahlung von Deliktzinsen
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