Am 06.04.2020 hat das Landgericht Waldshut-Tiengen ein weiteres Urteil gegen die Volkswagen AG verkündet. Der Klage des Eigentümers eines im Jahr 2011 neu gekauften PKW SKODA Superb 2.0 TDI, eingereicht von Rechtsanwalt Felix Fehrenbach, wurde überwiegend mit dem Urteil gefolgt.
Das Landgericht Waldshut-Tiengen kommt zu dem Ergebnis, dass der Mandant von Rechtsanwalt Fehrenbach in vorsätzlich sittenwidriger Weise von der Volkswagen AG geschädigt wurde. Dies indem VW den in dem Fahrzeug eingebauten Motor entwickelte, herstellte und in den Verkehr brachte, ohne auf den Umstand hinzuweisen, dass der Schadstoffausstoß, der der Typengenehmigung und der Betriebserlaubnis zugrunde gelegt wird, aufgrund der im Motor eingebauten Software nicht im Regelbetrieb, sondern nur im Prüfbetrieb erreicht wird, so das Landgericht.
Der PKW SKODA Superb 2.0 TDI mit der europäischen Abgasnorm 5 besitzt den Skandal-Dieselmotor des Typs EA 189. Dieser Motor ist bekannt dafür, dass er mit einer unzulässigen Software ausgerüstet ist, die im Ergebnis bewirkt, dass das Fahrzeug bei einer Untersuchung im Prüfbetrieb niedrigere Stickoxidwerte erzielt als im Echtbetrieb.
Aufgrund dessen hat das Kraftfahrt-Bundesamt auch einen zwingenden Rückruf ab dem Jahr 2016 in die Wege geleitet.
Im Prozess beruft sich Volkswagen AG u.a. darauf, dass dem Kläger gar kein Schaden entstanden sei, da der PKW problemlos läuft und zudem der PKW auch durch die unzulässige Abschalteinrichtung überhaupt nicht einen geringeren Marktwert hat.
Richtigerweise ist diese Argumentation der Volkswagen AG laut Landgericht Waldshut-Tiengen irrelevant. Denn der Schaden des Klägers liegt bereits in der Belastung mit dem Eingehen einer Verbindlichkeit, dem Abschluss des Kaufvertrages und der Zahlung des Kaufpreises.
Und diesen Kaufvertrag hätte der Kläger nicht abgeschlossen, wenn er gewusst hätte, dass der PKW diesen Mangel aufweist und die fehlende Typengenehmigung sogar zu einem Entzug der Betriebserlaubnis führen könnte.
Ein jeder Käufer eines in Deutschland zugelassenen PKW darf davon ausgehen, dass dieser PKW die erforderliche Typengenehmigung und die entsprechende Betriebserlaubnis besitzt.
Auch hat das versuchte Argument von Volkswagen AG nicht das Landgericht-Waldshut-Tiengen überzeugt, wonach dem Volkswagen-Vorstand die Manipulationen an den Motoren nicht bekannt gewesen sein sollen und deshalb die Volkswagen AG nicht für diese unerlaubte Handlung einzustehen habe.
Da Rechtsanwalt Felix Fehrenbach zu diesem Komplex ebenfalls besonders umfangreich und zur Überzeugung des Gerichts vorgetragen hat und die Volkswagen AG lediglich den Vortrag bestritten hat, was hier prozessual unzulässig ist, galt der Vortrag von Rechtsanwalt Felix Fehrenbach über die Kenntnis des Vorstandes somit als von VW zugestanden. Und konnte entsprechend zur unstreitigen Entscheidungsgrundlage für das Urteil gemacht werden.
Auch hat der Vortrag der Volkswagen AG, dass die Ansprüche des Klägers verjährt seien, das Landgericht nicht überzeugt.
Nach Auffassung des Landgerichts verjähren die Schadensersatzansprüche wegen unerlaubter Handlung erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kläger sowohl von den anspruchsbegründenden Umständen als auch von der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Frühestens im Jahr 2016, so das Landgericht, als im Sommer 2016 das Software-Update aufgrund eines Anschreibens von VW aufgespielt wurde, lag die entsprechende Kenntnis beim Kläger vor.
Die Klage wurde im Jahr 2019 eingereicht, somit in noch nicht verjährter Zeit. Vorher, im Jahr 2015, lag für den Kläger noch keine Veranlassung vor, eigene Recherchen anzustellen, inwieweit sein Skoda-PKW diese unzulässige Abschalteinrichtung besitzt.
Eine Veranlassung hierzu bestand auch trotz dessen, dass bereits im Jahr 2015 die Dieselthematik in den Medien sehr breit veröffentlicht wurde, nicht. Denn ausschließlich der Volkswagen AG wurde diese Dieselthematik zugeschrieben („VW-Abgas-Skandal“). Nicht aber anderen Unternehmen des Konzerns, wie Seat, SKODA, Audi und Porsche.
Die Klage hatte keinen Erfolg hinsichtlich der geltend gemachten Deliktszinsen. Für seinen Mandanten hat Rechtsanwalt Felix Fehrenbach auch die Zinszahlung in Höhe von 4 % pro Jahr auf den entrichteten Kaufpreis seit Kaufpreiszahlung geltend gemacht. Das Landgericht ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für diese sogenannten „Deliktszinsen“ nicht vorlägen, da der Kläger den bezahlten Kaufpreis nicht ersatzlos weggegeben hat, sondern im Gegenzug Eigentum und Besitz an dem PKW einschließlich immerhin abstrakter Nutzungsmöglichkeit erhalten hat.
Zu der Frage der Deliktszinsen gibt es aber auch gewichtige andere Meinungen anderer Gerichte.
Sowohl die Volkswagen AG ist in Berufung gegen das Urteil gegangen als auch Rechtsanwalt Felix Fehrenbach für seinen Mandanten. Das Berufungsverfahren läuft vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe - Zivilsenate Freiburg.
Das am 25.05.2020 verkündete Urteil des Bundesgerichtshofs in einem Klageverfahren eines Verbrauchers gegen die Volkswagen AG zeigt bereits, dass die Berufung der Volkswagen AG keine Aussicht auf Erfolg haben wird.
Am 28.07.2020 wird der Bundesgerichtshof im Verfahren eines Verbrauchers gegen die Volkswagen AG - VI ZR 397/19 - auch darüber entscheiden, ob dem Verbraucher Deliktszinsen zustehen oder nicht.
Bei einer Kaufpreiszahlung des Mandanten von Rechtsanwalt Felix Fehrenbach von 23.590,00 € Ende des Jahres 2011 steht somit immerhin noch ein Betrag von ca. 6.800,00 € an Zinsen im Streit.
Unter Berücksichtigung dessen, dass für die bereits gefahrenen Kilometer von erheblichen 144.500 sich der Mandant von Rechtsanwalt Felix Fehrenbach eine Nutzungsentschädigung von 13.639,00 € vom Kaufpreis von 23.590,00 € abziehen lassen muss, lohnt es sich, an der eingeklagten Deliktszins-Zahlung festzuhalten und das entscheidende Urteil des Bundesgerichtshofs abzuwarten.
Hier können Sie das Urteil lesen: Landgericht Waldshut-Tiengen verurteilt Volkswagen AG - SKODA Superb 2.0 TDI
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