Viele Eigentümer von PKW mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Zusammenhang mit dem Emissionsreinigungssystem sind der Aufforderung von Fahrzeugherstellern nachgekommen, ein Software-Update ihres Motorsteuerungsgerätes durchführen zu lassen.
Wichtig ist, in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass trotz Durchführung eines solchen Software-Updates die Mangelhaftigkeit und der für den Verbraucher eingetretene Schaden aufgrund der gesetzeswidrigen Programmierung einer solchen unzulässigen Abschalteinrichtung ab Werk nicht erlischt.
Vielmehr bleiben sämtliche Schadensersatzansprüche des Verbrauchers gegen den PKW-Hersteller trotz Software-Update bestehen.
Denn der Schaden im Sinne des § 826 BGB, nach welchem Verbraucher gegen den PKW-Hersteller wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung ein Schadensersatzanspruch zusteht, besteht konkret darin, dass der Verbraucher - unabhängig davon, ob ein Software-Update möglicherweise kaufvertraglich eine Mängelbeseitigung darstellt oder nicht - nur einen PKW mit eingeschränktem Nutzwert erwarb.
Der eingeschränkte Nutzungswert liegt konkret darin, dass durch das Verbauen einer unzulässigen Abschalteinrichtung einem PKW die Betriebsstilllegung durch das Kraftfahrt-Bundesamt droht. Denn eine solche unzulässige Abschalteinrichtung führt dazu, dass die Typgenehmigung für den PKW behördlich nicht hätte erteilt werden dürfen.
Und ein solcher Makel im PKW und Schaden nach § 826 BGB kann nicht durch eine Nacherfüllung, hier konkret z.B. durch ein Software-Update, beseitigt werden.
Folglich steht einem Verbraucher auch trotz Software-Update der volle Schadensersatzanspruch gegen den Hersteller zu. Dieser Anspruch ist gerichtet auf Übergabe des betroffenen PKW an den Hersteller gegen Erstattung des bezahlten Kaufpreises bzw. der bereits bezahlten Finanzierungsraten. Aber abzuziehen ist eine Nutzungsentschädigung für gefahrene Kilometer durch den Verbraucher.
Viele PKW-Eigentümer standen und stehen skeptisch einem Software-Update gegenüber. Dies oftmals auch zu Recht.
Langzeit-Erfahrungswerte für Software-Updates existieren grundsätzlich nicht. Wie sich ein solches Software-Update deshalb insbesondere auf die Haltbarkeit des Motors, auf den Verschleiß, auf die Leistung, den Verbrauch und die Abgasemissionen auswirken, ist nicht endgültig geklärt.
Informationen, welche an Rechtsanwalt Felix Fehrenbach von seinen Mandanten herangetragen werden, verdichten jedenfalls die Befürchtung - und beweisen teilweise sogar -, dass Software-Updates mit erheblichen Nachteilen verbunden sein können.
So berichten Mandanten, dass teilweise erhebliche Probleme nach Anpassung der Motor-Software auftreten. Bei SKOKA-PKW zum Beispiel führt ein Software-Update oft zu einer sogenannten „Versottung“ der Abgasrückführungsventile bzw. zu einer „Verkokung des AGR-Kühlers“. Der PKW bleibt stehen und es müssen die Ventile ausgetauscht werden. Die Durchführung solcher Reparaturmaßnahmen, die erforderlich sind, verursacht schnell Kosten von ca. 1.000,00 €. Ob und wann dieses Problem nach Reparatur wieder auftaucht, ist unbekannt.
Rechtsanwalt Felix Fehrenbach ist auch ein Fall eines VW Sharan bekannt. Dieser wurde im Zusammenhang mit einer Rückrufaktion von Volkswagen bzw. in der Schweiz durch die AMAG Automobil- und Motoren AG mit dem „Rückrufcode 23R7“ einer Anpassung der Motorsteuerungssoftware im März 2017 unterzogen. Ab Februar 2019 tauchten immer wieder Fehlermeldungen auf. Das Ventil der AdBlue-Einspritzung musste gereinigt werden. Die Katalysatorwirkung war zu gering, da zu wenig AdBlue eingespritzt werden konnte. Dieses AdBlue dient aber gerade zur Reduktion der NOx-Stickoxide.
In der Folge musste der Partikelfilter regeneriert werden, das Einspritzventil wurde ersetzt und der NOx-Sensor musste ausgetauscht werden. Kosten von mittlerweile ca. 2.000,00 Schweizer Franken stehen im Raum.
Die die Reparatur ausführenden Werkstätten versuchen meist, eine Kulanzzahlung für ihre Kunden von den Herstellern zu erhalten für die Reparaturkosten.
Eine Kulanzzahlung wird nicht immer und oftmals nicht über die gesamten Reparaturkosten gewährt. Die Hersteller berufen sich teilweise auf Verjährung und teilweise darauf, dass es sich hier nicht um einen Fehler handelt, welchen der Autohersteller verursacht hat.
Nach Auffassung von Rechtsanwalt Felix Fehrenbach haftet der PKW-Hersteller aber auch für Schäden, welche durch das Software-Update hervorgerufen wurden. Denn das Software-Update ist ursächlich für die notwendige Motorreparatur. Und das Verbauen einer unzulässigen Abschalteinrichtung durch den Hersteller in den Motor ist die alleinige Ursache für das erforderliche Software-Update gewesen.
Weshalb der Hersteller auch sämtliche Folgeschäden zu tragen hat.
Die Durchführung des Software-Updates ist zudem nicht eine freiwillige und alleinige Entscheidung des Verbrauchers gewesen. Sondern das Software-Update ist letztlich eine unumgängliche Maßnahme gewesen, vor allem wenn ein offizieller Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt vorlag, um zu verhindern, dass der PKW zwangsweise stillgelegt wird.
Die Hersteller verweigern eine Übernahme der Reparaturkosten oftmals auch mit dem Argument, dass Schadensersatzansprüche verjährt seien.
Grundsätzlich beginnt die dreijährige Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche aber frühestens zu dem Zeitpunkt, in welchem der Schaden entstanden ist und der Verbraucher von diesem Schaden Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können, so dass er überhaupt Schadensersatzansprüche geltend machen kann.
Ein Schaden, der durch ein Software-Update hervorgerufen wurde, entsteht folglich erst dann, wenn sich Motorprobleme zeigen und wenn festgestellt wurde oder zu vermuten ist, dass diese Motorprobleme auf dem Software-Update beruhen. Dies ist meist erst dann der Fall, wenn eine Werkstatt feststellt, dass z.B. die AGR-Ventile versottet sind oder bei einer AdBlue-Einspritzung das Ventil verunreinigt wird.
Nach Auffassung von Rechtsanwalt Felix Fehrenbach kann sich deshalb auch der Hersteller der PKW-Motoren nicht erfolgreich darauf berufen, dass er für die Folgeschäden nicht haftet.
Bestätigt wird die Rechtsauffassung von Rechtsanwalt Felix Fehrenbach z.B. dadurch, dass er bereits in Urteilen gegen die Volkswagen erstritten hat, dass die Volkswagen AG auch für den Ersatz weiterer Schäden verantwortlich ist, die daraus resultieren, dass die Volkswagen AG in einen Motor eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut hatte.
Fazit und Empfehlung:
Sollten Sie aufgefordert werden, mit Ihrem PKW – ausgestattet insbesondere mit einer neuerer Motoren-Generation, an einer „freiwilligen Servicemaßnahme“ für ein Software-Update teilzunehmen (aktuelle Volkswagen-Massnahme bezüglich Golf VII läuft unter dem Aktionscode 23X4), so ist hier Vorsicht geboten.
Sofern Sie bereits ein Software-Update haben durchführen lassen und es sind Motor-Probleme aufgetreten, die einer Reparatur bedürfen, so ist es für die Durchsetzung von Ansprüchen sehr hilfreich, wenn die Reparaturwerkstatt Ihnen bestenfalls vor Durchführung der Reparaturmaßnahmen, spätestens aber in der Rechnung, schriftlich bestätigt, dass die Reparaturmaßnahmen ihre Ursache im Software-Update haben.
Mit einer etwaigen teilweisen Kulanzzahlung auf die Reparaturkosten oder mit gar keiner Zahlung u.a. mit dem Argument, dass z.B. nicht die Volkswagen AG, sondern bei einem SKODA-PKW die Tochterfirma SKODA Auto a.s. mit Sitz in Tschechien für die Prüfung von etwaigen Ansprüchen und einer Zahlung zuständig sei, sollten Sie sich nicht begnügen.
Für eine individuelle Beratung über Ihre Rechte und eine Ausarbeitung einer entsprechenden Vorgehensweise steht Ihnen Rechtsanwalt Felix Fehrenbach zur Verfügung.
Rechtsanwalt Felix Fehrenbach
Friedrichstraße 4
79761 Waldshut-Tiengen
Telefon: +49 (0) 7751 8970 100
Telefax: +49 (0) 7751 8970 111
E-Mail: