Mit diesem Urteil vom 20. März 2020 hat Rechtsanwalt Felix Fehrenbach für den Eigentümer eines VW Caddy erzielt, dass die Volkswagen AG Schadensersatz zu leisten hat. Die Klage gegen die Volkswagen AG hat Rechtsanwalt Felix Fehrenbach für den Eigentümer des VW Caddy am 30.12.2019 eingereicht.
Der VW Caddy ist mit dem Motor Typ EA 189, der eine unzulässige Abgas-Abschalteinrichtung besitzt, ausgestattet. Das Landgericht Waldshut-Tiengen sieht die Volkswagen AG deshalb in der Pflicht zur Zahlung von Schadensersatz. Denn die Volkswagen AG hat den Fahrzeugeigentümer vorsätzlich sittenwidrig geschädigt.
Dem Kläger wurde folglich vom Landgericht Waldshut-Tiengen ein Zahlungsanspruch in Höhe von Euro 13.273,84 zugesprochen für seinen PKW Baujahr 2014, im Jahr 2015 mit 0 km Fahrleistung für Euro 17.969,00 gekauft. Im Gegenzug hat der Kläger seinen PKW an die Volkswagen AG zu übereignen.
Bereits berücksichtigt bei dem Zahlungsbetrag von Euro 13.263,84 ist die vom Kläger zu zahlende Nutzungsentschädigung für gefahrenen Kilometer des VW Caddy. Maßgebend für die Berechnung dieser Nutzungsentschädigung ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. An diesem Tag stand die Kilometeranzeige der VW Caddy bereits bei 65.323 km gefahren.
Für diese gefahrenen Kilometer muss sich der Kläger laut Berechnung des Landgerichts Waldshut-Tiengen einen Nutzungsvorteil von Euro 4.695,16 anrechnen lassen. In der Klage hat Rechtsanwalt Felix Fehrenbach eine - zum Vorteil des Klägers - geringere Nutzungsentschädigung – berechnet. Grund für die Abweichung der einerseits vom Landgericht Waldshut-Tiengen, andererseits von Rechtsanwalt Felix Fehrenbach, berechneten Nutzungsentschädigung, ist die unterschiedliche Berechnungsgrundlage. Das Landgericht Waldshut-Tiengen ist entsprechend der u.a. vom Oberlandesgericht Karlsruhe – 13. Zivilsenat -vertretenen Auffassung von einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung des VW Caddy von 250.000 km ausgegangen. Rechtsanwalt Felix Fehrenbach ist von einer voraussichtlichen Gesamtlaufleistung von 300.000 km ausgegangen. Eine solche Gesamtlaufleistung wird von vielen Gerichten, unter anderem dem Oberlandesgericht Karlsruhe - 17. Zivilsenat - als vertretbar angenommen. Andere Gerichte gehen sogar von einer - nach Auffassung von Rechtsanwalt Felix Fehrenbach durchaus ebenfalls praxisnahen möglichen Gesamtlaufleistung eines VW-Diesel-Motors von 350.000 km aus. Je höher bei der Berechnung der Nutzungsentschädigung die zu erwartende Gesamtlaufleistung angesetzt wird, umso weniger muss sich der Fahrzeugeigentümer vom Kaufpreis abziehen lassen. Im vorliegenden Fall beträgt die Differenz ca. Euro 800,00.
Auch eingeklagt wurden für den Fahrzeugeigentümer von Rechtsanwalt Felix Fehrenbach so genannte Deliktzinsen. Nach dem Gesetz stehen dem aufgrund einer sogenannten „unerlaubten Handlung“ Geschädigten diese Deliktzinsen zu und zwar in Höhe von 4 % pro Jahr auf den bezahlten Kaufpreis ab Zahlung des Kaufpreises bis Klageerhebung. Im vorliegenden Fall sind dies ca. Euro 3.300,00. Ob die Volkswagen AG im Allgemeinen den geschädigten Fahrzeugkäufern diese Deliktzinsen zahlen muss oder nicht, ist in der Rechtsprechung höchst streitig. Das Landgericht Waldshut-Tiengen folgte der für dieses Landgericht maßgebenden Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Karlsruhe – 13. Zivilsenat, und lehnte die Zahlung solcher Deliktszinsen ab. Rechtsanwalt Felix Fehrenbach vertritt die Auffassung, dass bei einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung der Schädiger, die Volkswagen AG, solche Deliktszinsen zu zahlen hat und ist damit u.a. mit dem 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe einer Meinung.
Besonders umfassend hat sich das Landgericht Waldshut-Tiengen in dem Urteil mit der Frage der Verjährung befasst. Und kommt richtigerweise zum Entschluss, dass die Ansprüche nicht verjährt sind. Der Kläger hatte wahrheitsgemäß in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Waldshut-Tiengen angegeben, dass er von der Dieselthematik allgemein aus den Medien erfahren hat, als diese bekannt wurde. Grundsätzlich ist in den Medien diese Thematik im Jahr 2015 aufgekommen. Nach Auffassung der Volkswagen AG wären damit bereits Ende des Jahres 2018 die Ansprüche des Klägers verjährt. Das Landgericht Waldshut-Tiengen hat aber richtigerweise auf den Zeitpunkt abgestellt, als der Kläger ein Anschreiben der Volkswagen AG im Dezember 2016 erhalten hat, dass konkret sein VW Caddy von der Abgasmanipulation betroffen ist. Auch ist nach Auffassung des Landgericht Waldshut-Tiengen der Kläger nicht in der Pflicht gewesen, aufgrund des allgemein thematisierten Diesel-Abgasskandals Nachforschungen anzustellen, ob konkret sein Auto betroffen ist. Insbesondere ist er dann nicht in der Pflicht, wenn in einer Pressemitteilung der Volkswagen AG von September 2015 darauf hingewiesen wird, dass die betroffenen Kunden des Abgasskandals in den nächsten Wochen und Monaten darüber informiert würden, ob und wie ihr Fahrzeug umgerüstet werden müsse. Den Informationen der Volkswagen AG war somit zu entnehmen, dass keineswegs alle Fahrzeuge des VW-Konzerns von der Diesel-Thematik betroffen sind, die Volkswagen AG auf die betroffenen Fahrzeughalter zugehen und über die Frage der individuellen Betroffenheit sowie die vorzunehmenden Abhilfemaßnahmen informieren werde - so das Landgericht Waldshut-Tiengen.
Das Landgericht Waldshut-Tiengen ist auch vollumfänglich dem weiteren Klageantrag von Rechtsanwalt Felix Fehrenbach gefolgt, dass gerichtlich festgestellt wird, dass die Volkswagen AG verpflichtet ist, dem Kläger Ersatz für weitere Schäden zu leisten, die daraus resultieren, dass die Volkswagen AG in den Motor des VW Caddy Comf. 1,6 TDI eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut hat. Damit hat der Kläger eine umfassende Absicherung erhalten, dass er künftige Schaden durch die verbaute unzulässige Abgas-Abschalteinrichtung an die Volkswagen AG weitergeben kann. Zwar hat der Kläger bereits Anfang 2017 das geforderte Software-Update aufspielen lassen. Bis heute hat der Kläger auch keinerlei Motorprobleme durch das Software-Update bemerkt wie zum Beispiel erhöhten Kraftstoffverbrauch, Leistungsminderung oder Startschwierigkeiten. Dennoch beinhaltet der Motor des VW Caddy nach wie vor eine gesetzlich unzulässige Abschalteinrichtung. Womit das Risiko für den Kläger, wenn auch lediglich theoretischer Natur, einhergeht, dass das Fahrzeug mangels gesetzlich vorgeschriebener EU-Typgenehmigung stillgelegt werden könnte oder Kfz-Steuer-Vergünstigungen rückwirkend wegfallen. Ebenfalls bestehen nach wie vor trotz Software-Update Risiken von Motorproblemen oder Motorschäden. Ganz zu schweigen von einem zukünftigen Schaden bei Verkauf des PKW, weil der Marktwert durch die unzulässige Abschalteinrichtung und den gesamten weltweit bekannten VW-Dieselskandals erheblich gesunken ist.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann die Volkswagen AG Berufung einlegen. Auch ist es Rechtsanwalt Felix Fehrenbach möglich, hinsichtlich der vom Landgericht Waldshut-Tiengen nicht zugesprochenen Deliktszinsen und der angesetzten Gesamtkilometerlaufleistung zur Berechnung der Nutzungsentschädigung von lediglich 250.000 km Berufung einzulegen.
In Anbetracht der im Mai 2020 anstehenden Verhandlung des Bundesgerichtshofs über einen Schadensersatzanspruch gegen die Volkswagen AG wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung aufgrund Abgasmanipulation und über die Frage, ob der geschädigte PKW-Eigentümer eine Nutzungsentschädigung zahlen muss, wird das Ergebnis eines eventuellen Berufungsverfahrens sicherlich durch Äusserungen des Bundesgerichtshofs zu diesem rechtlichen Komplex beeinflusst werden.
Hier können Sie das Urteil lesen: Landgericht Waldshut-Tiengen verurteilt Volkswagen AG – VW Caddy
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